Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 22. Mai 2020, 1C_39/2019
Politische Rechte (Zürich)
Gültigkeit der kommunalen Volksinitiative «Züri Autofrei», Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht; Art. 26, 27, 34 und 82 BV, Art. 28 und 104 KV/ZH, Art. 2 und 3 SVG, Art. 6 und 19 RPG. Prozessuales (E. 1). Der Kantonsrat bzw. der Gemeinderat Zürich kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Volksinitiativen für ungültig erklären; anders als kantonale Initiativen werden kommunale Initiativen im Rechtsmittelzug auf ihre Gültigkeit hin überprüft; daraus folgt, dass die Gültigerklärung der kommunalen Initiativen vom Bundesgericht materiell geprüft werden kann (E. 2). Auslegung von Volksinitiativen im Allgemeinen; ein genereller Vorbehalt zugunsten übergeordneten Rechts vermag für sich genommen die Übereinstimmung mit höherrangigem Recht nicht zu gewährleisten; das Bundesgericht prüft frei, ob eine Initiative mit dem Bundesrecht vereinbar ist, es prüft indes lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür, ob eine kommunale Initiative mit kantonalem Recht vereinbar ist (E.