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From the magazine ZBl 3/2021 | S. 153-161 The following page is 153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 28. Mai 2020, AN.2020.00004; rechtskräftig

Notverordnungsrecht der Kantonsregierung (Zürich)

Corona-Pandemie, Notverordnung des Regierungsrates des Kantons Zürich; Art. 72 KV/ZH. Ist die öffentliche Ordnung schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Notverordnungen erlassen. Die Kompetenz des Regierungsrates ist auf den Schutz klassischer Polizeigüter (Leib und Leben, Eigentum oder Freiheit) beschränkt; wirtschaftliche oder soziale Notstandssitua­tionen zählen nicht dazu (E. 4.2); Aufhebung der Verordnung des Regierungsrates über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Verminderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (E. 5).

(Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 28. Mai 2020, AN.2020.00004; rechtskräftig.)

Mit Beschluss vom 22. April 2020 erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich gestützt auf Art. 72 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) eine Verordnung über die…

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