Direkt zum Inhalt

From the magazine ZBl 5/2021 | S. 247-262 The following page is 247

Die Zulässigkeit individueller Stellungnahmen von Regierungsmitgliedern: Zwischen Meinungsfreiheit und (un)verfälschter Willensbildung

Anfang 1946 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Ergebnis einer Gemeinderatswahl ab, der ein Flugblatt und eine Wahlempfehlung des Gemeindepräsidenten vorausgegangen war. Zwar könne, so die Begründung des Bundesgerichts, «grundsätzlich einer Kollegialbehörde als solcher Wahlpropaganda nicht gestattet sein»; zugleich dürfe aber «einem Behördenmitglied die Teilnahme am Wahlkampf und die freie Meinungsäusserung nicht verboten werden».1

Der gleiche Grundsatz, so hielt das Bundesgericht 1963 fest, gelte auch für Sachabstimmungen. Im Zusammenhang mit dem persönlichen Engagement eines Stadtpräsidenten für ein Bauprojekt entschied das Gericht gleichermassen, dass «dem einzelnen Behördenmitglied weder die Teilnahme am Wahl- und Abstimmungskampf noch die freie Meinungsäusserung verboten werden» könne.2 Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht…

[…]