Direkt zum Inhalt

From the magazine ZBl 7/2021 | S. 386-390 The following page is 386

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 20. Mai 2020, 1C_145/2019 = BGE 147 II 25

Planungs- und Baurecht (Solothurn)

Bauen ausserhalb der Bauzonen; Art. 16a, 24c, 24d RPG; Art. 34, 41, 42a, 43 RPV. Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines Umbaus, der teilweise einem neu vorgesehenen, landwirtschaftsfremden Wohnen dient, in einem weiterhin auch landwirtschaftlich genutzten Wohngebäude (E. 2 – 4). Richtwerte für den Wohnraumbedarf der Betriebsleiter und der abtretenden Generation; Massgeblichkeit des im Einzelfall bereits bewilligten Umfangs an Wohnraum für die Beurteilung eines späteren Umbaus bei nicht erheblich veränderten betrieblichen Verhältnissen (E. 2). Geltungsbereich von Art. 24c RPG: Diese Bestimmung ist auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei welcher eine landwirtschaftliche Wohnnutzung ganz oder teilweise beibehalten wird, nicht anwendbar. Ein praktizierender Landwirtschaftsbetrieb ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht auf eine Erweiterung eines altrechtlichen Gebäudes nach Art. 24c RPG angewiesen (E. 3). Anforderung nach Art. 24d RPG und Art…

[…]