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From the magazine ZBl 5/2023 | S. 254-264 The following page is 254

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 28. Februar 2022, 1C_425/2020

Datenschutz (Bund)

Auskunft nach Datenschutzgesetz; Begriff der Personendaten und der Datensammlung; Art. 3 lit. a und g sowie Art. 8 DSG. Allgemeine Ausführungen zur AHV-Nummer vor dem Hintergrund des Registerharmonisierungsgesetzes (E. 3.3.1) und des AHVG (E. 3.3.2). Die AHV-Nummer erlaubt die eindeutige Zuordnung von Informationen zu einer konkreten Person. Umgekehrt kann ein Satz von Informationen, in dem die AHV-Nummer enthalten ist, einer konkreten Person eindeutig zugeordnet werden. Ob die betroffene Person aufgrund der im archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Informationen als «bestimmt» im Sinne von Art. 3 lit. a (erste Alternative) DSG zu erachten ist, kann offenbleiben, da sie jedenfalls als «bestimmbar» im Sinne von Art. 3 lit. a (zweite Alternative) DSG zu gelten hat (E. 3.4.1). Dass die Informationen nur zu einem bestimmten Zweck verwendet werden, vermag deren Qualifikation als Personendaten hier nicht zu beeinflussen. Nachdem aus Sicht des jeweiligen Inhabers der…

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