Die CS-Übernahme und der «Fluch des Notrechts»
Schon wieder «Notrecht»: Nach der UBS-Rekapitalisierung (2008)1, der Corona- «Notrechts»-Welle (2020)2 und der Axpo-Liquiditätsspritze (2022)3 hat der Bundesrat jüngst auf dem «Notrechtsweg» Massnahmen ergriffen, um den Zusammenbruch der Credit Suisse (CS) abzuwenden (Verordnung vom 16. März 2023, ergänzt am 19. März 20234). Wieder geht es um Ausgaben in Milliardenhöhe – diesmal um 109 Mia. Franken, denen die Finanzdelegation im Dringlichkeitsverfahren umgehend zustimmte.5 Und wieder ist die Begründung des Bundesrats für die Anwendung der Ermächtigungsnormen (Art. 184/185 Abs. 3 BV) sehr oberflächlich und verfassungsrechtlich fragwürdig.6
Aus der Zeitschrift ZBl 6/2023 | S. 309-314 Es folgt Seite № 310I. Vorstoss in neue «Notrechts»-Dimensionen
Ein Déjà-vu, könnte man also meinen. Dieser erste Eindruck täuscht allerdings, denn näher besehen stösst der Bundesrat gleich mehrfach in neue «Notrechts»-Dimensionen vor. So dient die Verordnung nicht nur der …