Direkt zum Inhalt

From the magazine ZBl 11/2023 | S. 614-620 The following page is 614

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung/4. Kammer, 2. Februar 2023, VB.2022.00557; rechtskräftig

Datenschutzrecht (Zürich)

Gesuch um Schwärzung eines Handelsregisterbelegs mit personenbezogenen Daten; Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG. Der Beleg wurde vor dem Inkrafttreten der neuen handelsregisterrechtlichen Bestimmungen (Art. 927 ff. OR) im Handelsregister veröffentlicht, weshalb die zuvor geltenden Bestimmungen anwendbar sind (E. 3). Das Bundesgesetz über den Datenschutz ist auf das Handelsregister nicht anwendbar (E. 4.1). Anwendbar sind jedoch die verfassungsmässigen Rechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV (E. 4.2). Auf dieses können sich auch juristische Personen berufen (E. 4.3). Die Veröffentlichung eines Beschlusses des Handelsgerichts mit sensiblen und vertraulichen Informationen im Handelsregister schränkt das Recht der betroffenen Gesellschaft und der betroffenen Mitglieder ihrer Organe auf infor- Aus der ZeitschriftZBl 11/2023 | S. 614-620 Es folgt Seite № 615mationelle Selbstbestimmung erheblich ein (E. 4.4). Für die…

[…]