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lic. iur. Kurt Affolter-Fringeli

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Beiständin als Erbschaftsverwalterin eines überschuldeten Nachlasses

Beistandspersonen sind entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Art. 554 Abs. 3 ZGB nicht verpflichtet und meist auch nicht geeignet, Erbschaftsverwaltungsmandate für den Nachlass verstorbener ehemals Verbeiständeter zu übernehmen. Ist aufgrund einer bis zum Tod geführten Beistandschaft offensichtlich, dass der Nachlass überschuldet ist, wird die Ausschlagung vermutet und gelangt der…