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Rudolf Ursprung

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Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe

Schon in der Präambel der Bundesverfassung ist festgehalten, dass sich die Stärke des Volkes am Wohle des Schwachen messe. Als Staatsziel wird u.a. die gemeinsame Wohlfahrt bezeichnet1. Nach Art. 41 BV soll jede Person an der sozialen Sicherheit teilhaben, die notwendige Gesundheitspflege erhalten, eine angemessene Wohnung finden und sich den Fähigkeiten entsprechend aus- und weiterbilden…
Rudolf Ursprung, Dr. iur. Dorothea Riedi Hunold
ZBl 8/2015 | S. 403