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Urs Eymann

Bibliography

Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG

Seit dem 1. Mai 2014 haben die Kantone fünf Jahre Zeit, um eine Regelung für einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile zu erlassen, die durch Planungen entstehen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 38a Abs. 4 RPG)2. Rechtspolitisch ist der Planungsmehrwertausgleich das symmetrische Gegenstück zur materiellen Enteignung: Es sind mindestens die Vorteile jener Planungsmassnahmen…