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From the magazine ZBl 2/2015 | S. 87-99 The following page is 87

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 25. März 2014, 1C_51/2014

Politische Rechte (Schaffhausen)

Konsultativabstimmung, rechtliche Grundlage; Art. 34 Abs. 1 BV. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde trotz rechtlicher Unverbindlichkeit von Konsultativabstimmungen (E. 1.1). Zu Konsultativabstimmungen im Allgemeinen; Begriff, Vor- und Nachteile (E. 2.3). Allgemeine Erwägungen zum Erfordernis einer verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlage für Konsultativabstimmungen in Rechtsprechung (insbes. BGE 104 Ia Aus der ZeitschriftZBl 2/2015 | S. 87-99 Es folgt Seite № 88226) und Lehre (E. 2.4 – 2.6). Grundsätzlich bedarf die Durchführung einer Konsultativabstimmung einer rechtlichen Grundlage; eine solche fehlt im Kanton Schaffhausen (E. 2.7). Die zulässigen und verbindlichen Teile der Abstimmungsvorlage vermögen das Fehlen einer rechtlichen Grundlage in Bezug auf den konsultativen Teil nicht zu heilen (E. 2.8). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor (E. 2.9). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des konsultativen Teils der Abstimmungsvorlage (E. 

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