Direkt zum Inhalt

From the magazine ZBl 11/2017 | S. 611-614 The following page is 611

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 13. Februar 2017, 1C_366/2016

Abgaberecht – Planungs- und Baurecht (Genf)

Mehrwertabgabe, Rückwirkungsverbot; Art. 5, 8, 9 BV, Art. 5 RPG, Art. 36 LaLAT. Der Kanton Genf hat auf den 1. Januar 2011 eine Mehrwertabgabe auf Umzonungen eingeführt. Die einschlägigen Übergangsbestimmungen in Art. 36 LaLAT unterstellen dieser Abgabe rückwirkend Umzonungen ab dem 1. Januar 2005, und zwar für Grund­eigentümer, die am 1. Januar 2011 das Grundstück noch nicht veräussert haben oder für dieses noch nicht über eine rechtskräftige Baubewilligung verfügen. – Qualifizierung der Übergangsbestimmungen als Regelung einer echten Rückwirkung; Zulässigkeit unter dem Blickwinkel der angestrebten Lenkungswirkung (E. 2.2). Überprüfung der zeitlichen Angemessenheit der Rückwirkung: Eine Abgabe, die an eine Umzonung anknüpft, welche viereinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfand, verstösst gegen das Rückwirkungsverbot (E. 2.3).

Für mehrere Parzellen in der Gemeinde Meyrin wurde die Zonenzuteilung im Jahr 2006 durch ein Gesetz des…

[…]