Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, 25. Oktober 2018, 5A_738/2017
Verfahren (Zug)
Anspruch auf einen unvoreingenommenen Richter, Beziehungen eines Richters zur Kanzlei, in der die Rechtsvertreterin einer Prozesspartei angestellt ist; Art. 47 Abs. 1 ZPO und Art. 30 Abs. 1 BV. Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV, Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO (E. 3.1). Rechtsprechung zur Konstellation von Verbindungen zwischen einem Richter und der Anwaltskanzlei, die die Rechtsvertretung einer Prozesspartei besorgt (E. 3.4). Tatsächliche Verhältnisse: Der Bruder des abgelehnten Richters ist Partner in einer Kanzlei, die die Rechtsvertreterin angestellt hat (E. 3.5). Beurteilung: Angesichts der kleinen Bürogemeinschaft und des Eindrucks der Nähe erweckt der abgelehnte Richter den Anschein der Voreingenommenheit, Gutheissung des Ausstandsersuchens (E. 3.5 – 3.6 und 3.8).
A. führt gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Zug betreffend die Abänderung von Kinderalimenten Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Die…