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From the magazine ZBl 4/2021 | S. 226-242 The following page is 226

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 7. Oktober 2020, 1C_105/2020 und 1C_129/2020; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

Politische Rechte (Bund)

Rückzug der Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe», Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht; Art. 73, 77 und 80 BPR, Art. 29a und Art. 34 BV. Grundzüge der Garantie der politischen Rechte und Bedeutung der Rechtsweggarantie für diesen Bereich (E. 2.2). Dem BPR ist nicht zu entnehmen, ob und Aus der ZeitschriftZBl 4/2021 | S. 226-242 Es folgt Seite № 227wie der Rückzug einer Volksinitiative gerichtlich angefochten werden kann (E. 2.2). Wie im Falle von erst nachträglich bekannt gewordenen Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens ist auch für den Rückzug einer Volksinitiative Rechtsschutz zu gewähren; analog zu Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR führt der Rechtsmittelweg direkt an das Bundesgericht; offengelassen, ob der Rückzugsentscheid des Initiativkomitees oder die Verfügung der Bundeskanzlei Anfechtungsobjekt ist (E. 2.3 – 2.4). Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde, Ausschluss einer ideellen Vereinigung (E. 2.5). Möglichkeit des…

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