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From the magazine ZBl 7/2021 | S. 391-403 The following page is 391

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 18. Juni 2019, 2C_809/2018

Staatshaftung (Bund)

Staatshaftung für Vermögensschäden, die den Aktionären einer Bank durch Handlungen von Angestellten der (vormaligen) Eidgenössischen Bankenkom­mission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht), der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und einer EBK-Beauftragten zugefügt worden sind; Art. 429 StPO, aArt. 122 BStP, Art. 3 VG. Art. 429 StPO ist nicht anwendbar auf vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 eingetretene Sachverhalte (E. 3.4). Für eine Entschädigung fällt daher grundsätzlich aArt. 122 BStP in Betracht; diese Bestimmung ist indes nicht anwendbar auf rechtswidriges Verhalten der Behörden; der eingeklagte Schaden kann demnach als Staatshaftungsanspruch nach Art. 3 VG geltend gemacht werden; eine Überweisung an das Bundesstrafgericht entfällt (E. 3.5). Haftungsgrundlage von Art. 3 VG; in dessen Anwendungsbereich fallen Handlungen von Angestellten der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), der Bundesanwaltschaft (BA) und der…

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