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From the magazine ZBl 9/2021 | S. 511-519 The following page is 511

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 27. Oktober 2020, 1C_321/2019

Planungs- und Baurecht (Thurgau)

Bau einer zonenkonformen Biogasanlage, Planungspflicht; Art. 2 und 16a RPG, Art. 34a RPV. Grundsätze zur Notwendigkeit eines Nutzungsplanverfahrens bei zonenkonformen und nicht zonenkonformen Bauvorhaben. Eine Planungspflicht besteht bei einer in der Landwirtschaftszone zonenkonformen Baute und Anlage, wenn sie derartige räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Dieser Grundsatz gilt auch für Biogasanlagen, selbst wenn Art. 16a Abs. 1bis RPG und Art. 34a RPV deren Zonenkonformität detailliert regeln (E. 2.5). Beurteilung der Planungspflicht im Anwendungsfall anhand mehrerer Kriterien (Behandlungskapazität, räumliche Ausdehnung, Erschliessung, Geruchs- und Lärmimmissionen); Einbezug einer Geothermieanlage am gleichen Standort, die sich im Probebetrieb befindet; Planungspflicht bejaht (E. 2.6).

(Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 27. Oktober 2020, 1C_321/2019.)

Ein Landwirt produziert in Schlattingen …

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