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From the magazine ZBl 11/2021 | S. 629-629 The following page is 629

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 23. März 2021, 1C_713/2020 und 1C_715/2020 = BGE 147 I 194

Politische Rechte (Bund)

Eidgenössische Volksabstimmung vom 29. November 2020 über die Konzernverantwortungsinitiative, Erfordernis des Ständemehrs, Abstimmungserläuterungen des Bundesrates und allgemeine Informationslage vor Urnengängen, Zeitpunkt der Anfechtung; Art. 34, Art. 142 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR. Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» erreichte in der Abstimmung vom 29. November 2020 das Volksmehr, doch wurde sie durch eine Mehrheit der Stände verworfen. Die Nichteintretensentscheide der Kantonsregierungen können mit Stimmrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen; das Erfordernis des Ständemehrs ist Teil des Volksinitiativrechts; die erst nach Durchführung der Abstimmung erhobene Rüge, das Erfordernis des Ständemehrs verstosse gegen die Grundprinzipien der Demokratie, ist…

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