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From the magazine ZBl 11/2021 | S. 641-642 The following page is 641

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019

Planungs- und Baurecht (Waadt)

Baubewilligung; altrechtlicher Nutzungsplan; vorfrageweise Überprüfung; Art. 2, 14, 15, 35, 36 RPG. Da der altrechtliche Nutzungsplan die Anforderungen des RPG an die Festlegung der Bauzonen nicht erfüllt, ist im Rahmen der Baubewilligung das Baugebiet ersatzweise anhand von Art. 36 Abs. 3 RPG über das weitgehend überbaute Gebiet zu bestimmen (E. 2.1 und 2.2). Ob eine Baulücke oder eine grössere unüberbaute Fläche im Siedlungsgebiet vorliegt, ist anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien zu beurteilen (E. 2.3). Beurteilung im Anwendungsfall: Das rund 3 ha grosse Gebiet mit Sport­anlagen und entsprechend befestigtem Boden im Siedlungsgebiet gehört nicht zum weit­gehend überbauten Gebiet, dessen Nutzung durch die umliegende Bebauung vorbestimmt wäre; vielmehr ist eine Nutzungsplanung für die Zuweisung zur Bauzone erforderlich (E. 2.4 und 2.5).

(Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 30. Oktober 2020, 1C_231/2019 [Gemeinde Vevey]; Online; der…

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