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From the magazine ZBl 12/2021 | S. 684-685 The following page is 684

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 28. April 2021, 1C_469/2019, 1C_483/2019 [Gemeinde Neuenkirch]; Online; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

Planungs- und Baurecht (Luzern)

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone; Frage der Verwirkung. Festlegung einer Verwirkungsfrist von 30 Jahren auf dem Weg der Rechtsprechung im Hinblick auf die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innerhalb des Baugebiets; Begründung mit der Rechtssicherheit und mit praktischen Überlegungen (E. 4.1). Erstmalige Prüfung der Grundsatzfrage, ob diese Verwirkungsfrist auch ausserhalb des Baugebiets anwendbar ist (E. 4.2 – 4.4). Aus der ZeitschriftZBl 12/2021 | S. 684-685 Es folgt Seite № 685Verneinung der aufgeworfenen Grundsatzfrage, d.h. Ablehnung einer Verwirkungsfrist von 30 Jahren ausserhalb der Bauzone (E. 5). Dort dient es der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit am besten, wenn rechtswidrige Nutzungen auch dann, wenn sie über lange Zeit nicht entdeckt bzw. beanstandet worden sind, nicht geduldet werden (E. 5.2 – 5.4). Bedeutung des Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom…

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