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From the magazine ZBl 1/2022 | S. 28-39 The following page is 28

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 20. November 2020, 2C_852/2019

Staatshaftung – Enteignungsrecht (Appenzell A.Rh.)

Haftung des Gemeinwesens für Rechtsverzögerung in der Nutzungsplanung; Selbstverschulden; Bestimmung des Schadens; Art. 29 BV, Art. 70 KV/AR, Art. 262 ff. EG zum ZGB/AR. Subsidiarität der Staatshaftung im Verhältnis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde; Vorliegen eines Selbstverschuldens, wenn eine geschädigte Partei nicht rechtzeitig die gebotenen Massnahmen ergreift, um einen allfälligen Verzögerungsschaden zu vermeiden oder zu mindern (E. 5.4.1). Im konkreten Fall war die Abweisung der Schadenersatzansprüche teilweise wegen eines solchen Selbstverschuldens gerechtfertigt (E. 5.4, 5.5 und 6). Ungewissheit über den Eintritt eines Verzögerungsschadens beim derzeitigen Stand der Nutzungsplanung (E. 7). Grundsätze zur Nachweispflicht für den Bestand eines Schadens (E. 7.2). Abhängigkeit eines Schadens, der entgangenen Gewinn im Falle einer Einzonung betrifft, vom Ausgang des Nutzungsplanverfahrens (E. 7.4). Verhältnis zwischen der materiellen Enteignung und der…

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