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From the magazine ZBl 9/2022 | S. 485-493 The following page is 485

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 9. März 2021, 2C_1001/2020

Abgaberecht (Zürich)

Kausalabgaben; Tragweite der Steuerbefreiung des Bundes; Art. 62d RVOG. Arten von kantonalen bzw. kommunalen Steuern, von denen der Bund gemäss Art. 62d RVOG befreit ist (E. 2.3; Übersicht über die Rechtsprechung). Nichtanwendbarkeit dieses Privilegs bei Kausalabgaben (E. 2.4; Übersicht über die Rechtsprechung). Qualifizierung der Gebühr für die Benützung öffentlichen Grundes im konkreten Fall als Kausalabgabe trotz der teilweise kostenunabhängigen Ausgestaltung (E. 3.2). Vereinbarkeit mit Art. 62d RVOG bejaht, wenn der Bund oder eine Anstalt des Bundes wie die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) eine Gebühr für die (vorübergehende) Benützung von Land im Eigentum einer Gemeinde zu entrichten hat. Es ist nicht der Sinn von Art. 62d RVOG, Gemeinden zu verpflichten, ihre Grundstücke der Eidgenossenschaft oder deren Anstalten kostenlos zur Verfügung zu stellen (E. 3.3).

(Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 9. März 2021, 2C_1001/2020.)

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