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From the magazine ZBl 3/2023 | S. 131-142 The following page is 131

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 22. März 2022, 1C_328/2020

Planungs- und Baurecht (Zürich)

Gestaltungsplan, Gesamtinteressenabwägung; Art. 3, 47 RPV, Art. 11 VISOS, § 83 PBG/ZH. Anforderungen an die Begründung der Interessenabwägung bei der Sondernutzungsplanung (E. 3.3 und 3.4.3). Pflicht zur Ermittlung, inwieweit der betroffene Gestaltungsplan von der Grundnutzungsordnung abweicht, und zur Vornahme der Interessenabwägung im Hinblick auf diese Abweichung; die Ermittlung der Abweichung war im konkreten Fall ungenügend (E. 3.4.5). Anliegen des Ortsbildschutzes gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS): Das Fehlen einer rechtsgenüglichen Berücksichtigung des ISOS im Rahmen der kantonalrechtlichen Nutzungsplanung kann nicht durch eine nachträgliche Prüfung der Frage ersetzt werden, ob das Ergebnis der Planung haltbar wäre, wenn das ISOS berücksichtigt worden wäre (E. 3.5.4).

(Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 22. März 2022, 1C_328/2020.)

Der Gemeinderat der Stadt Uster setzte im März…

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