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From the magazine ZBl 5/2023 | S. 274-284 The following page is 274

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, 16. August 2022, A-1169/2021; rechtskräftig

Radio- und Fernsehrecht (Bund)

Verbot politischer Werbung vor Abstimmungen; Art. 10 EMRK, Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG. Da das Verbot politischer Werbung vor Abstimmungen seit der Revision des RTVG 2006 eng gefasst ist, steht es mit der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 13 EMRK im Einklang (E. 7). Die Programmveranstalterin hat die nötigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit sie keine Werbung ausstrahlt, die gegen die Vorgaben des Radio- und Fernsehgesetzes verstösst. Zu dieser Sorgfaltspflicht können unter anderem Abklärungen über den Hintergrund und die Vertrauenswürdigkeit der Auftraggeber gehören. Kommt es zu einem Verstoss gegen die Werbeverbote des Radio- und Fernsehgesetzes, weil die Programmveranstalterin ihre Sorgfaltspflicht nicht genügend wahrnahm, muss sie sich den Verstoss zurechnen lassen (E. 8.5.2). Die Ausstrahlung eines TV-Werbefilms, der sich im Nachhinein als Teil einer medienübergreifenden politischen Kampagne erwies, verstiess nicht gegen das Verbot politischer Werbung vor…

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