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From the magazine ZBl 11/2023 | S. 598-607 The following page is 598

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 9. März 2023, 1C_574/2020

Verfahrensrecht – Umweltschutz (Luzern)

Widerruf einer Lärmsanierungsverfügung; Art. 29 BV, Art. 36 LSV. Mit Blick auf den beantragten Widerruf der im Jahr 2000 ergangenen Strassenlärmsanierungsverfügung ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seither erheblich geändert haben oder ob der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im damaligen Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (E. 4). Die behauptete ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung allein begründet keinen Anspruch auf Wiedererwägung (E. 5). Hinsichtlich der erheblich geänderten Verhältnisse ergibt sich, dass gestützt auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse der damals verwendete Strassenbelag keine Lärmreduktion bewirkt. Zudem hat er seine Lebensdauer in akustischer Hinsicht überschritten (E. 6.3). Hinzu kommen neue Erkenntnisse der Lärmforschung betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm. Weiter hat…

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