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From the magazine ZBl 11/2023 | S. 608-614 The following page is 608

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 28. Juli 2022, 1C_216/2022

Verfahrensrecht (Bund)

Rechtsverweigerung, vorsorgliche Massnahmen; Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 46a VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte seine Zuständigkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Rahmen einer gegen die Bundeskanzlei gerichteten Rechtsverweigerungsbeschwerde aufgrund der fehlenden Devolutivwirkung. Zwar kommt der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich keine Devolutivwirkung zu. Weigert sich die Rechtsmittelinstanz aber, auf ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzutreten, nachdem die Behörde, die eine Verfügung zu erlassen hätte, untätig geblieben ist, kann dies im Fall von Dringlichkeit die Wirksamkeit des nachfolgenden Entscheids und damit den Rechtsschutz vereiteln. Der Beschwerdeführer hatte inhaltlich (wenn auch nicht förmlich als «Gesuch um vorsorgliche Massnahmen» bezeichnet) zudem bereits ein solches Gesuch an die Bundeskanzlei gestellt, indem er mit Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit verlangte, die Auslagerung von Daten in…

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