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From the magazine ZBl 12/2023 | S. 625-626 The following page is 625

Verweisung auf sinngemäss anwendbare Regelungen

Der Gesetzgeber verweist immer wieder auf Normen im gleichen oder in einem anderen Gesetz, die «sinngemäss anwendbar» sind. Dazu gibt es sowohl im Bundesrecht als auch im kantonalen Recht zahlreiche Beispiele. So wird im öffentlichen Personalrecht regelmässig auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen, soweit der öffentlich-rechtliche Erlass keine Regelung enthält (z.B. im Bundespersonalrecht Art. 6 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG]). Im kantonalen Recht wird etwa im Zusammenhang mit den politischen Rechten in den Gemeinden auf die entsprechenden Bestimmungen für den Kanton verwiesen (bspw. im Kanton Zürich im Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR/ZH] § 111 Abs. 2 für die Parlamentswahlen und §§ 148, 158 und 160 für Initiative und Referendum). Für die öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften wird das kantonale Recht für sinngemäss anwendbar erklärt, soweit das kirchliche Recht etwas…

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