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From the magazine ZBl 1/2024 | S. 23-29 The following page is 23

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 25. August 2023, 1C_399/2023

Politische Rechte (Neuenburg)

Nationalratswahl; Unterlistenverbindungen zwischen Listen von verschiedenen Parteien; Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 1bis und Art. 77 Abs. 2 BPR. Die beiden politischen Parteien und die beteiligte Privatperson sind berechtigt, gegen die angefochtene Feststellungsverfügung Beschwerde zu erheben (E. 1). In einem Informationsschreiben vom 3. Mai 2023 informierte die Staatskanzlei die politischen Parteien in allgemeiner Weise darüber, dass Unterlistenverbindungen nur zwischen Listen der gleichen Par-tei zulässig seien. Die dreitägige Frist nach Art. 77 Abs. 2 BPR für die Beschwerde an den Staatsrat begann jedoch erst mit Kenntnisnahme des Schreibens vom 31. Juli 2023, mit welchem die Beschwerdeführenden erfuhren, dass die Staatskanzlei den beiden politischen Parteien nicht erlauben wird, eine Unterlistenverbindung zu bilden (E. 2). Unterlistenverbindungen sind gemäss Art. 31 Abs. 1bis BPR nur gültig zwischen Lis-ten gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen…

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