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From the magazine ZBl 1/2024 | S. 29-36 The following page is 29

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 8. Juli 2022, 1C_391/2021

Politische Rechte (Schwyz)

Beschwerde in Stimmrechtssachen; Gültigerklärung einer kommunalen Volksinitiative (Planungsinitiative); Bedeutung der Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts; Bedeutung des Grundsatzes der Planbeständigkeit; Art. 34 Abs. 1 BV, Art. 3, Art. 4 und Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 2 Abs. 2 ZGB; Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen kann geltend gemacht werden, die kommunale Volksinitiative hätte wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht für ungültig erklärt werden müssen (E. 2.1). Grundsätze zur Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volks­initiative (E. 2.2). Eine Planungsinitiative ist zulässig, wenn sie wie hier rechtlich nicht untersagt ist (E. 2.5 – 2.6). Offengelassen, ob die strittige Planungsinitiative eine ausformulierte Initiative oder eine allgemeine Anregung darstellt. Jedenfalls stehen noch ergänzende planerische Entscheidungen an, womit eine gewisse Offenheit für die Ausgestaltung bleibt (E. 3.3). Die Planungsziele und -grundsätze des…

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