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From the magazine ZBl 1/2024 | S. 36-50 The following page is 36

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 17. November 2022, 2C_140/2021

Abgaberecht (Basel-Landschaft)

Erhebung von Strassenbeiträgen; Art. 48 Abs. 5, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1, Art. 82 Abs. 3 BV. Im Kanton Basel-Landschaft sind die Gemeinden bei der Regelung der Grundeigentümerbeiträge grundsätzlich autonom. «Weitere Steuern» dürfen sie jedoch nur erheben, soweit hierzu eine Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung besteht (E. 3.1). Gemäss kantonalem Gesetzesrecht können Grundeigentümerbeiträge einzig aufgrund von Vorteilen erhoben werden, die nur einem kleinen Teil der Bevölkerung bzw. nur einer bestimmten Person zukommen (quantitatives Element) und die ein derartiges Ausmass erreichen, dass es sich um einen «besonderen Vorteil» handelt (qualitatives Element) (E. 3.5.4). Seit dem bundesgerichtlichem Urteil P.115/1923 vom 27. April 1923 gilt, dass die mit dem öffentlich-rechtlichen Beitrag zu deckende Vorzugslast dem wirtschaftlichen Vorteil entspricht, der einer Person oder einer Personengruppe individuell-konkret aufgrund dessen entsteht, dass das…

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