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From the magazine ZBl 6/2020 | S. 336-346 The following page is 336

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, 6. März 2019, VK.2018.00003

Schul- und Bildungswesen (Zürich)

Zeitliche Obergrenze des Rechts auf Sonderschulung; Art. 19 und 62 BV, §§ 36 und 64 VSG/ZH. Übersicht über den Meinungsstreit zur zeitlichen Obergrenze des obligatorischen Grundschulunterrichts; Dahinfallen des Anspruchs auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV spätestens mit Erreichung des 18. Altersjahrs (E. 4.2). Tragweite von Art. 62 Abs. 3 BV: Vermittlung eines Individualanspruchs auf Sonderschulung bis zum vollendeten 20. Altersjahr? (Frage offengelassen); Qualifizierung von § 36 Abs. 2 VSG/ZH als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch (E. 5.2). Verneinung eines absoluten Anspruchs auf Sonderschulung bis zum Alter von 20 Jahren (E. 5.3). Abhängigkeit des zeitlichen Umfangs des Sonderschulanspruchs vom Bildungsbedürfnis der betroffenen Kinder und Jugendlichen: Erreicht ein behindertes Kind das Bildungsziel der Volksschule während der Regelschulzeit nicht, so muss die Sonderschulung des Betroffenen mit dieser Zielsetzung längstens bis zur Vollendung des 20…

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