Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 8. Juni 2020, 2C_395/2019
Gesundheit (St. Gallen)
Massnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit, Schulausschluss wegen eines Masernfalls; Art. 30 und Art. 33 ff. Epidemiengesetz, Art. 19 und Art. 118 BV. Ein Schulausschluss wegen eines Masernfalls richtet sich nach dem Epidemiengesetz; dem Anspruch auf Grundschulunterricht ist Rechnung zu tragen (E. 2.1). Masern sind eine übertragbare Krankheit im Sinne des Epidemiengesetzes (E. 2.1). Das Epidemiengesetz erlaubt gegenüber einzelnen Personen unterschiedliche Massnahmen; ihre Anordnung muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren; insbesondere kann einer Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder ihres Berufs ganz oder teilweise untersagt werden (E. 2.2). Über reaktive Massnahmen hinaus sieht das Epidemiengesetz präventive Massnahmen wie die Empfehlung zur freiwilligen Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln sowie generelle Informationen der…