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From the magazine ZBl 12/2021 | S. 664-674 The following page is 664

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 7. Januar 2020, 1C_440/2019 | Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 23. Juli 2019, 1C_409/2018

Planungs- und Baurecht (Glarus)

Verlängerung einer Planungszone, bundesrechtliche Vorgaben; Art. 27 RPG, Art. 31 RBG/GL, Art. 26 BV. Gemäss Art. 27 Abs. 2 RPG dürfen Planungszonen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. Auslegung dieser Bestimmung im Hinblick auf die Frage, ob sie nicht nur die einmalige, sondern auch die zweimalige Verlängerung einer Planungszone gestützt auf eine kantonale Regelung zulässt (E. 4). Zweck der zeitlichen Begrenzung von Planungszonen und der Verlängerungsmöglichkeit (E. 4.3). Vereinbarkeit mit Bundesrecht, wenn das Glarner Recht die Möglichkeit vorsieht, eine Planungszone zweimal zu verlängern (E. 4.3.3).

(Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 7. Januar 2020, 1C_440/2019.)

Der Gemeinderat der Gemeinde Glarus Nord setzte am 9. Oktober 2013 eine bis Ende Dezember 2015 gültige Planungszone fest. Davon betroffen ist unter anderem die Liegenschaft im Eigentum von A und B. Die Planungszone wurde vom…

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