Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 30. August 2018, 1C_107/2018
Planungs- und Baurecht (Solothurn)
Beschwerdelegitimation gegen den Bau eines Bundesasylzentrums, Art. 89, 111 BGG. Befugnis von Nachbarn zur Beschwerde gegen den Bau eines Asylzentrums (E. 4.1, Überblick über die Rechtsprechung). Anwohner in 580 m Luftdistanz zum geplanten Zentrum, an deren Häusern vorbei die Asylsuchende aus dem Zentrum zu Fuss an den Bahnhof gelangen, sind nicht zur Beschwerde gegen das Zentrum berechtigt. Dies gilt selbst dann, wenn in der näheren Umgebung des Zentrums keine Privatpersonen wohnen (E. 4.4). Überprüfung der Legitimation der Nachbargemeinde (E. 5 und 6): Betroffenheit dieser Gemeinde in erheblichen öffentlichen Interessen aufgrund des Asylzentrums im konkreten Fall verneint (E. 5.4).
(Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 30. August 2018, 1C_107/2018.)
In der Gemeinde Flumenthal liegt ein Grundstück zwischen der Aare und der Autobahn A1. Östlich des Grundstücks betreibt der Kanton Solothurn eine…