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From the magazine ZBl 12/2021 | S. 701-706 The following page is 701

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 13. Mai 2020, 1C_661/2019, 1C_665/2019, 1C_666/2019

Planungs- und Baurecht – Verfahrensrecht (Solothurn)

Kletterverbot in Naturreservat, Einsprache- und Beschwerdelegitimation; Art. 89, 111 BGG. Die Legitimation zur Anfechtung eines Entscheids setzt einen Sondernachteil voraus, während für die Anfechtung eines Erlasses eine virtuelle Betroffenheit genügt Aus der ZeitschriftZBl 12/2021 | S. 701-706 Es folgt Seite № 702(E. 3.1 und 3.2). Qualifikation des Kletterverbots im Rahmen eines Nutzungsplans als Allgemeinverfügung (E. 3.3). Grundsätze zur Beschwerdebefugnis bei der Anfechtung von Nutzungsbeschränkungen, die den öffentlichen Grund oder frei zugängliche Wald- und Weidegebiete betreffen (E. 4; Übersicht über die Rechtsprechung). Die Beschränkung von Sport- oder Freizeitaktivitäten in einem Gebiet muss die Freizeitgestaltung individuell tatsächlich und in spürbarer Weise einschränken, damit die Legitimation gegeben ist. Das ist nicht der Fall, wenn nur ein kleines, selten begangenes Gebiet mit einem Kletterverbot belegt wird und in der Region zahlreiche weitere attraktive…

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