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From the magazine ZBl 3/2024 | S. 133-140 The following page is 133

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Grosse Kammer, 27. November 2023, Urteil 21881/20, Communauté Genevoise d’action syndicale [CGAS] g. Schweiz; Online

Versammlungsfreiheit (Genf)

Verbot öffentlicher Versammlungen; Individualbeschwerde an den EGMR, Zulässigkeitsvoraussetzungen (Verweisung an die Grosser Kammer); Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020 in der Fassung vom 17. März 2020, Art. 34 und 35 EMRK.

Die Individualbeschwerde an den EGMR setzt nach Art. 34 EMRK voraus, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch einen Vertragsstaat in seinen durch die Konvention anerkannten Rechten verletzt zu sein («claim[s] to be a victim»). Er muss durch die angefochtene Massnahme «directly affected» sein (§ 105). Eine actio popularis gegen nationale Erlasse ist nicht möglich (§ 106). Es gibt Ausnahmen in gewissen Konstellationen, in denen ein Gesetz die Konventionsrechte ohne individuelle Anwendungsmassnahmen verletzt, namentlich wenn die Beschwerdeführer vor die Wahl gestellt wurden, entweder ihr Verhalten zu ändern oder zu riskieren, strafrechtlich verfolgt zu werden, oder wenn sie zu einer Gruppe von Personen…

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