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From the magazine ZBl 3/2024 | S. 150-158 The following page is 150

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 25. Januar 2022, 1C_338/2021

Natur- und Heimatschutz – Planungs- und Baurecht (Aargau)

Zuteilung einer Parzelle von der Landwirtschaftszone zur Naturschutzzone im Kulturland (Magerwiese/Trockenstandort); Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 18b Abs. 1 und Art. 18c Abs. 1 NHG; Art. 17 RPG. Kein Anspruch auf Teilnahme an einer Begehung der Fachinstanz, welche im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat (E. 5.1). Das Vorhandensein von Naturschutzobjekten von nationaler Bedeutung steht einer Unterschutzstellung benachbarter Flächen als Biotope von kantonaler Bedeutung nicht entgegen (E. 6.2). Für die Zuteilung der Parzelle zur Naturschutzzone besteht eine kantonale gesetzliche Grundlage (E. 6.3). Die Einstufung der betroffenen Fläche als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung ist korrekt (E. 7). Der bundesrechtliche Auftrag zum Schutz der Biotope ist in der Regel innerhalb des vom RPG vorgezeichneten Planungsprozesses zu erfüllen, nämlich durch die Ausscheidung von Schutzzonen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG. Aus Art. 18c Abs. 1 NHG kann nicht…

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