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From the magazine ZBl 3/2024 | S. 158-164 The following page is 158

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 12. April 2023, 1C_203/2022 = BGE 149 II 170; Online

Planungs- und Baurecht – Verfahrensrecht (Zürich)

Baubewilligung mit Nebenbestimmungen: End- oder Zwischenentscheid? Art. 90 und 93 BGG. Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird. Vor- oder Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann selbständig beim Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) (E. 1.2). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die…

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