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From the magazine ZBl 4/2024 | S. 203-204 The following page is 203

Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 8. September 2023, 2C_694/2021; Online

Schul- und Bildungswesen (Zürich)

Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen zugunsten der Universität bis zu Fr. 4000.–; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage; Art. 38 KV/ZH; §§ 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und Abs. 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich. Mit Blick auf § 1 und § 16 UniG/ZH verfügt die Universität Zürich über eine gewisse Autonomie, namentlich im Bereich der Disziplinarmassnahmen (E. 4). Grundsätze zum Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage und zu disziplinarischen Massnahmen (E. 5.1 – 5.4). Eine Disziplinarmassnahme in Form von Aus der ZeitschriftZBl 4/2024 | S. 203-204 Es folgt Seite № 204Geldleistungen von bis zu Fr. 4000.– ist mit Blick auf den Höchstbetrag sowie den Adressatenkreis als schwere Disziplinarmassnahme zu qualifizieren. Mithin handelt es sich um eine wichtige Bestimmung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 KV/ZH, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf…

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