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From the magazine ZBl 2/2020 | S. 57-58 The following page is 57

Richterwahl, Parteienproporz und Parteisteuern

Das Richterwahlsystem in unserem Land weist drei Eigenarten auf, welche in ihrem Zusammenwirken exklusive schweizerische Erscheinungen sind. Da ist zunächst die feste Amtsdauer der Richterschaft von in der Regel sechs Jahren. Bei der Mitwirkung in heiklen, öffentlichkeitsträchtigen Prozessen kann es zu Situationen kommen, in denen man sich als Mitglied eines Spruchkörpers nicht unabhängig fühlt, denn Reaktionen aus Politik und Öffentlichkeit könnten Auswirkungen auf die Wiederwahl haben. Die Ereignisse im vergangenen Sommer, als Nationalräte die Abwahl eines Bundesrichters forderten, weil er an einem missliebigen Urteil mitgewirkt hatte, stellen ein Beispiel dafür dar, wie es nicht laufen darf. Ein Urteil soll kritisiert werden können. Aber es darf nicht sein, dass Parlamentarier aufgrund der Mitwirkung eines Richters dessen Abwahl fordern. Dies ist ein Ver­stoss gegen die verfassungsmässig garantierte richterliche Unabhängigkeit. Diese an sich unbestrittene Rechtsauffassung hat…

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