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From the magazine ZBl 3/2021 | S. 161-181 The following page is 161

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 16. Juli 2020, 1C_295/2019, 1C_357/2019; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

Gerichtsorganisation (Zürich)

Nichtwiederwahl eines Verwaltungsrichters aus Altersgründen; Anfechtungs­objekt; Vereinbarkeit der Nichtwiederwahl mit dem Legalitätsprinzip, dem Diskriminierungsverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz; Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 BV; Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 2 und 3 sowie Art. 89 Abs. 1 BGG. Die Wahlvorschläge der Interfraktionellen Konferenz des Zürcher Kantonsrats bilden keine mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbaren Entscheide (E. 2.1 – 2.2). Gegen den Wahlakt des Kantonsrats kommt die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundes­gericht nicht in Betracht (E. 3.1). Hingegen bildet der Wahlakt ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (E. 3.2). Beim Wahlakt handelt es sich um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter, der mangels Weiterzugmöglichkeit im Kanton direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann (E. 3.3.1 – 3.3.4). Der…

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