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From the magazine ZBl 4/2021 | S. 217-226 The following page is 217

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 19. November 2020, 1C_245/2019; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

Abgaberecht – Planungs- und Baurecht (Basel-Landschaft)

Ausgleich von Planungsmehrwerten; Art. 5 RPG, Art. 8, 9 und 49 BV. Neben den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1bis RPG zu Mehrwertabgaben bei Neueinzonungen behält der allgemeine Gesetzgebungsauftrag von Art. 5 Abs. 1 RPG weiterhin einen bindenden Charakter für einen angemessenen Ausgleich von anderen erheblichen Planungsvorteilen, wie bei Um- und Aufzonungen (E. 4.2). Kommt ein Kanton nur dem Auftrag von Art. 5 Abs. 1bis RPG, nicht aber jenem von Art. 5 Abs. 1 RPG nach, so darf er den Gemeinden nicht verbieten, Art. 5 Abs. 1 RPG eigenständig umzusetzen, denn Letzteres ist eng mit der Aufgabe der Ortsplanung verknüpft (E. 4.3 – 4.4). In dem über Art. 5 Abs. 1bis RPG hinausgehenden Bereich ist ein Mehrwertausgleich auf vertraglichem Weg nicht ausgeschlossen. Der Kanton darf mit einer solchen Regelung aber den Gemeinden nicht verwehren, die Abgabe durch einseitigen Akt zu erheben (E. 4.5 – 4.9). Bestätigung des Richtwerts von Fr. 30 000.– für den von der Mehrwertabgabe…

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