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From the magazine ZBl 6/2021 | S. 351-357 The following page is 351

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 4. November 2020, 1C_356/2019

Planungs- und Baurecht (Bern)

Gesuch um Anpassung und Ergänzung der Konzession zum Ausbau des Grimselstausees, Richtplangrundlage, nationales Interesse an der Erweiterung des Stausees, vorsorglicher Schutz eines potenziellen Schutzgebiets; Art. 8 und 8b RPG, Art. 10 und 12 EnG, Art. 6 NHG, Art. 29 NHV.

Aus der Zeitschrift ZBl 6/2021 | S. 351-357 Es folgt Seite № 352

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan (E. 3.1). Die Kantone haben gemäss dem revidierten Energiegesetz dafür zu sorgen, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden. Es ist unklar, ob und, wenn ja, inwiefern damit der Richtplanvorbehalt gemäss Raumplanungsgesetz ausgedehnt wurde. Die Erwägungen in der Botschaft zum Energiegesetz sprechen grundsätzlich dafür, eine Richtplangrundlage für alle Wind- und Wasserkraftprojekte zu verlangen. Jedenfalls für Vorhaben von nationaler Bedeutung im Sinne des Energiegesetzes…

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