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From the magazine ZBl 12/2021 | S. 656-663 The following page is 656

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 4. Februar 2021, 1C_644/2019, 1C_648/2019; Online; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen

Planungs- und Baurecht – Umweltrecht (Zürich)

Abfallplanung, Vergrösserung eines Deponiestandorts (Tägernauer Holz) im kantonalen Richtplan, Mitwirkungsrechte von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden im Richtplanverfahren; Art. 29 Abs. 2 und Art. 50 BV, Art. 85 und Art. 95 KV/ZH, Art. 82 lit. b und 89 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 4 und Art. 9 f. RPG, Art. 31 Abs. 1 USG, Art. 4 f. VVEA, § 8 KRG/ZH, §§ 23 f. und § 35 AbfG/ZH.

Der Zürcher Kantonsrat hat mittels Änderung des kantonalen Richtplans über die Vergrösserung eines Deponiestandorts entschieden. Dieser Entscheid unterliegt der Beschwerde gegen Erlasse an das Bundesgericht (E. 2.1) und kann direkt bei diesem angefochten werden (E. 2.2), auch wenn die Genehmigung der Richtplanänderung durch den Bundesrat noch aussteht (E. 2.3). Gemeinden und öffentlich-rechtliche Zweckverbände (Gemeindeverbände), die sich durch den kantonalen Richtplan in ihrer Autonomie verletzt fühlen, können ihn im Unterschied zu Privatpersonen direkt oder…

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