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From the magazine ZBl 2/2024 | S. 97-110 The following page is 97

Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 27. Oktober 2022, 1C_459/2020

Planungs- und Baurecht (St. Gallen)

Berücksichtigung des ISOS in der Nutzungsplanung; Art. 5 und 6 NHG, Art. 6 und 9 RPG, Art. 3 RPV. Grundsätze zum ISOS und zu dessen Berücksichtigung in der Raumplanung (E. 3). Grundlagen auf kantonaler und kommunaler Ebene (E. 4.1). In materieller Hinsicht bedeutet eine hinreichende Berücksichtigung des ISOS, dass die einzelnen Einträge zu beachten und gegen allfällige entgegenstehende Interessen abzuwägen sind. Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Interessenabwägung mit (rechtsgenüglicher) Berücksichtigung der durch das ISOS verkörperten öffentlichen Interessen (E. 4.3). Gemäss Richtplan des Kantons St. Gallen haben der Kanton und die Gemeinden den Schutz der Ortsbilder von nationaler und kantonaler Bedeutung innert zehn Jahren mit Massnahmen der Ortsplanung parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich sicherzustellen. Bereits in den vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass das ISOS in der vorliegend umstrittenen Teilrevision der Ortsplanung nicht ausreichend…

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