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From the magazine ZBl 4/2024 | S. 171-181 The following page is 171

Öffentlichkeit von gerichtlichen Augenscheinen

Am Beispiel des Zürcher Baurekursgerichts

I. Ausgangslage

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich führt in vielen Rekursverfahren Augenscheine vor Ort durch. Das Gericht soll dadurch einen eigenen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen bekommen, was insbesondere dann praktisch unverzichtbar ist, wenn die Einordnung eines Bauvorhabens in seine bauliche und landschaftliche Umgebung zu beurteilen ist.

Der Augenschein dient damit der Sachverhaltsermittlung, weshalb er regelmässig von Amtes wegen durchzuführen ist (§ 7 Abs. 1 VRG/ZH1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV2) ergibt sich sodann das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig…

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